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BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BPatG, 12.08.2009 - 35 W (pat) 416/08
Auszug aus BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09
Für die Berechnung dieses Gegenstandswerts hat sich die Beschwerdeführerin auf eine Eingabe der Beschwerdegegnerin in dem Parallelverfahren 35 W (pat) 416/08 (Lö II 104/05) gestützt, mit der diese Beweisanzeichen vorgetragen hat, um den erfinderischen Schritt für ihre Erfindung darzulegen.Diesem Ansatz folgt die Beschwerdeführerin grundsätzlich und errechnet einen Gegenstandswert von über 30 Mio. ., wobei sie ihrem Ansatz die Angaben der Beschwerdegegnerin zugrunde legt, die diese als Beweisanzeichen zum Beleg für einen erfinderischen Schritt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Lö II 104/05 vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegt hat (= 35 W (pat) 416/08).
- BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98
Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen …
Auszug aus BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09
Verfahrensanträge sind aber regelmäßig so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (vgl. BGH NZM 2003, 372). - BPatG, 25.04.2007 - 5 W (pat) 6/06
Auszug aus BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09
Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa den von der Anzahl aller Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters fiktiv aufzubringenden bzw. durch die Löschung ersparten Lizenzzahlungen, multipliziert mit den in etwa zu erwartenden Gesamtumsätzen, gleich gesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007, 5 W (pat) 6/06). - BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09
Dazu bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine genügende Schätzungsgrundlage bilden, was bedeutet, dass derjenige, der einen bestimmten Gegenstandswert anstrebt, diese tatsächlichen Anhaltspunkte für die Schätzung so vortragen muss, dass sie nachvollziehbar als Grundlage für die Wertbemessung einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können (…vgl. ThomasPutzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, Rn. 11 zu § 287 ZPO; zu den Substantiierungsanforderungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2009, X ZR 81/08). - BPatG, 29.05.2008 - 5 W (pat) 25/06
Auszug aus BPatG, 17.12.2009 - 35 W (pat) 29/09
Für eine solche Festsetzung besteht jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Rechtsgrundlage (GRUR 2009, 703 ff.).